Die Erweckungsbewegung der "Methodisten" ist zu Beginn des 18.
Jahrhunderts
aus der anglikanischen Kirche hervorgegangen, aus einem "Heiligen Club"
in Oxford, deren Mitglieder "Methodisten" genannt wurden, weil sie ein
sehr geregeltes (religiöses) Leben führten. Auf einer Reise nach
Georgia (USA) erfuhr John Wesley als anglikanischer Geistlicher 1738
seine
"Erweckung" im Kreise der ersten deutschen Pietisten in Amerika
(Herrenhuter
Brüdergemeinde). Reiseprediger betreuen die Gemeinden, deren "von
neuen gebohrene" Mitglieder ihre persönliche Heilsgewißheit
in Buße und Glauben erfahren. - "Reformierte", "sogenannte
Evangelische",
betonen den liturgiefreien Predigtgottesdienst im kargen Kirchenraum
und
die 'symbolische Bedeutung' des Abendmahls. Sie glauben an die von Gott
entschiedene Erwählung (Prädestination), die sich im frommen
tatkräftigen Lebenswandel erweist. - "Lutheraner" finden die Gewißheit
der Gnade im Glauben an das Wort Gottes, als Sünder und Gerechte
zugleich,
denen so die Sakramente der Taufe und des Abendmahls (Realpräsenz:
"Dies ist mein Leib ...") heilswirksam werden. - In Preußen hatten
die Obrigkeiten 1817 die (konföderierte) Union der lutherischen und
reformierten Kirchen mit gegenseitiger Zulassung zum Abendmahl
durchgesetzt.
Gruppen von Lutheranern wollten dagegen keine "unreinen Altäre". Einige
gingen nach Amerika. Vor allem sächsische "Altlutheraner" gründeten
1846/47 die Missouri Synode. Auch am White Creek sorgte sie für einen
"reinen Altar", für ein Ende der "Union" der lutherischen und
reformierten
Laien aus Osnabrück und Tecklenburg im Urwald von Indiana.
In Deutschland ist die erste methodistische Gemeinde 1831
(Hamburg)
gegründet worden. Im Königreich Hannover waren die "Herrenhutischen
Schriften" seit 1748 verboten.
J. H. zur Oeveste mag mit "feme" kleine Laiengruppen gemeint
haben,
die seit 1820 im Nordwesten Deutschlands für Unruhe sorgten: sie
verweigerten
die Kindertaufe, trafen sich in Privathäusern zu Gebet, Gesang und
Predigt und verteilten Flugblätter, Schriften und Bibeln. 1834 gründete
Johann Gerhard Oncken aus Varel in Hamburg die erste Gemeinde der
"gläubig
Getauften" (Baptisten), die schon seit dem 17. Jahrhundert in England
und
in den USA wirkten. Staatskirchliche lutherische Rechtgläubigkeit
und um Ausgleich mit der Aufklärung bemühte Seelsorge duldeten
mehr oder weniger die "Bußbewegungen" des Pietismus und der Erweckung,
"die die biblisch-reformatorische Lehre von Sünde und Gnade" mit ihrer
"antirationalistischen Grundhaltung ... wieder zur Geltung bringen
wollten"
(Beyreuther), so lange sie sich im Rahmen der amtskirchlichen
Heilsgebote
(Taufe, Konfirmation, Trauung, Gottesdienst) bewegten und allenfalls
den
"Kaltsinn" der Amtskirche beklagten. Wer sich aber ihren Geboten
entzog,
machte sich strafbar.
Der Pastor von Tüschendorf (östlich von Bremen im
Teufelsmoor)
berichtete 1826 von "Separatisten", die sich "nach Herrenhutischer
Weise
den Bruderkuß geben" und mit den "Pietisten Hand in Hand gehen",
und er erbat den "Beistand der Obrigkeit zur Abwendung der Unordnung"
(1826).
Der Bürgermeister von Hamburg hielt Oncken, der im Teufelsmoor
gepredigt
hatte, "für einen methodistischen Schwärmer", dessen "geheime
Bet-Übungen ... die Polizey zu wehren beauftragt worden ist" (1826).
"Mystiker der bekannten Art" nannte die Landdrostei Stade "eine
Gesellschaft
in hiesiger Gegend" (1831). Der Pastor von Elsfleth berichtete 1850 dem
Consistorium in Oldenburg von "circulierenden Gerüchten über
Anstoß erregende Ceremonien im Bette des Weserflusses so wie über
die ärgernde Verwaltung der Sacramente durch vagabondirende Personen".
Kirche und Staat reagierten mit Gefängnis- und Geldstrafen, mit
Steckbrief
und Ausweisung, mit Zwangstaufe und Verweigerung der Trauung, mit
polizeilicher
Auflösung von "Winkelpredigten" der "Wiedertäufer". Die Landdrostei
Osnabrück hatte schon 1827 Verteilung und Verkauf von
"Erbauungs-Schriften"
durch "Missionäre", die "in unpassender Sprache abgefaßt sind,
dadurch undeutlich werden und leicht zu verkehrten Ansichten führen
können", untersagt. Die Oldenburger Regierung konnte 1842 "keinen
staatsgefährlichen, unordentlichen Charakter" bei den "Sectirern"
feststellen, auch nichts "Irreligiöses und Unsittliches", schlug ihrem
Großherzog aber doch vor, "der Vornahme von Taufen so wie der
Vertheilung
des Abendmahls mit polizeilicher Strafe" entgegenzutreten. Im
Königreich
Hannover galt seit 1852 die Gerichtsentscheidung, "daß unter den
gegenwärtigen Verfassungs-Verhältnissen den Mitgliedern von Secten
gottesdienstliche Zusammenkünfte ... nicht mehr verwehrt seyen"; 263
offensichtliche Baptisten zählten hier die Behörden im Jahre
1851.
Die Femgerichte sind im mittelalterlichen Westfalen (13./14.
Jhdt.)
aus Freigerichten hervorgegangen, die sich als königliche Gerichte
verstanden, sich über die Gerichte der Territorial-herren stellten
und für die gesamte Bevölkerung hochgerichtliche Zuständigkeit
beanspruchten. "Wo immer im Reiche die landesherrlichen Gerichte Recht
verweigerten, nahm die westfälische Veme ... das Recht zum Eingreifen
für sich in Anspruch" (Hömberg). Seit Ende des 15. Jahrhunderts
wurden "des Reichs Gerichte" von der mehr und mehr geordneten
Territorialgerichtsbarkeit,
nun auch mit Hilfe des Kaisers, zurückgedrängt. Die Femgerichte,
zuvor zuständig für todeswürdige Vergehen, wurden bäuerliche
Rügegerichte für Bagatellsachen, die 1811 vom (französischen)
König Jerome von Westfalen abgeschafft wurden. Femgerichte wurden
"Stillgerichte" genannt, als sie, nicht allgemein anerkannt und
machtlos,
begannen, ihre Urteile heimlich zu finden, zu fällen und zu
vollstrecken
und ihre Mitglieder sich nur durch Losungen untereinander zu erkennen
gaben.
Sie hinterließen beim Hingerichteten ihr Femezeichen.
Die von Kirche und Staat zur Heimlichkeit gezwungenen
selbstbewußten
"Secten" konnten leicht "Feme" genannt werden und als "verfemt" gelten.
(Nachweise: Anm. 90)